Beglaubigte Übersetzung ist die Bezeichnung für eine schriftliche Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einem Urkundenübersetzer mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt wurde. Es handelt sich dabei um Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten, die meist zur Einreichung bei Behörden, Gerichten oder Bildungseinrichtungen bestimmt sind. Beeidigte (auch vereidigte bzw. ermächtigte) Übersetzer fertigen offiziell bestätigte Übersetzungen an, d.h. sie bescheinigen zusätzlich die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen. Das ist z.B. bei Personenstandsurkunden, Zeugnissen und Gerichtsdokumenten zur Vorlage bei Behörden sowie im internationalen Rechtsverkehr häufig erforderlich. Urkundenübersetzer werden öffentlich bestellt und allgemein vereidigt/beeidigt oder ermächtigt. In Spanien lautet die Bezeichnung Traductor e Intérprete Jurado (span. Abkürzung: TIJ) und diese werden vom spanischen Außenministerium ermächtigt. Sie haften gegenüber Dritten für ihre schriftliche oder mündliche Übersetzung. Eine beglaubigte Übersetzung ist öffentlicher Natur, ähnlich wie eine notarielle Urkunde. Daher muss sie bis auf wenige Ausnahmen, auf die wir hinweisen (siehe weiter unten die Information zu beglaubigten Übersetzungen in eine Fremdsprache), nicht überbeglaubigt werden.
BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNGEN AUS EINER FREMDSPRACHE INS SPANISCHE
Bevor die beglaubigte Übersetzung eines fremdsprachigen Dokuments ins Spanische vorgenommen werden kann, ist es in vielen Fällen notwendig, das Originaldokument durch eine Apostille (zwischen jenen Staaten, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens von 1961 sind) bzw. mittels Legalisation überbeglaubigen zu lassen. Hierzu sollten Sie sich bei der Botschaft oder einem Konsulat Ihres Heimatlandes oder bei der Stelle, bei der er Sie die Übersetzung einreichen möchten, informieren, ob das Originaldokument überbeglaubigt sein muss, um in Spanien bearbeitet werden zu können. Ist dies der Fall, muss das Originaldokument im Normalfall im Ursprungsland überbeglaubigt werden, im Fall von deutschsprachigen Dokumenten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz mittels Apostille. Die beglaubigte Übersetzung ist der letzte Schritt und wird in Spanien von einem durch das spanische Außenministerium anerkannten Übersetzer (Traductor Jurado) angefertigt. Die spanischen Behörden erkennen in der Regel Übersetzungen von im Ausland ermächtigten Übersetzern nicht an.
Eine Apostille erhält man je nach Art des Dokuments über einen Notar oder beim zuständigen Amts- oder Landgericht, der Bezirksregierung oder anderen Behörden des Ursprungslandes. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig, bevor Sie das Dokument mit nach Spanien bringen.
Beglaubigte Übersetzungen eines Traductor Jurado von ausländischen Dokumenten in die spanische Sprache, die bei einer spanischen Behörde eingereicht werden, sind bereits offizielle Dokumente und bedürfen keiner weiteren Überbeglaubigung oder Legalisation (Novellierung des Art. 13 der Verordnung des Sprachendienst des spanischen Außenministeriums, Königliches Dekret 79/1996 vom 26. Januar 1996, Staatsanzeiger B.O.E. Nr. 47 vom 23.02.1996). Keine spanische Stelle darf die Legalisation einer beglaubigten Übersetzung eines Traductor Jurado durch eine spanische Behörde oder gar eine ausländische Botschaft verlangen.
APOSTILLE
Die Apostille, auch bekannt als Haager Apostille (auf Spanisch: apostilla), ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens Nummer 12 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Es handelt sich um einen Stempel, der von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Rückseite des Dokuments (bzw. einer Ausfertigung) oder auf einem mit diesem verbundenen Blatt aufgebracht wird.
BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNGEN AUS DEM SPANISCHEN IN EINE ANDERE SPRACHE
Im Fall von beglaubigten Übersetzungen aus dem Spanischen in eine andere Sprache muss zunächst das spanische Originaldokument mit einer Apostille bzw. Legalisation versehen werden, wenn dies gemäß den Vorschriften des Ziellandes erforderlich ist. In Spanien sind die zuständigen Behörden zur Bestätigung der Echtheit einer spanischen öffentlichen Urkunde mittels Apostille im Königlichen Dekret 1497/2011 vom 24. Oktober 2011 festgelegt. Es können sich derzeit folgende Fälle ergeben:
- Wenn es sich um eine notarielle Urkunde handelt, stellt ein zweiter Notar die Apostille bzw. Legalisation aus.
- Wenn es sich um eine durch das Gericht oder das Standesamt Ibiza ausgestellte Urkunde handelt, wird die Apostille bzw. Legalisation durch die Außenstelle des Justizministeriums auf Mallorca (Gerencia Territorial de Justicia, Posada del Real Nr. 6, Palma de Mallorca) oder mit Hilfe von zwei Notaren auf Ibiza ausgestellt: Der erste Notar beglaubigt die Unterschrift auf der Urkunde und der zweite Notar stellt die Apostille bzw. Legalisation aus.
- Wenn es sich um eine andere Art von Urkunde oder Dokument handelt, werden ebenfalls zwei Notare tätig: Der erste Notar beglaubigt die Unterschrift auf der Urkunde und der zweite Notar stellt die Apostille bzw. Legalisation aus.
- In einigen Ländern, darunter auch Spanien, kann die Apostille digital ausgestellt werden (elektronische Apostille bzw. e-App).
Nachdem das Originaldokument mit einer Apostille bzw. Legalisation versehen ist, kann die beglaubigte Übersetzung angefertigt werden.
Da es sich um eine beglaubigte Übersetzung in eine Fremdsprache handelt, die im Ausland eingereicht wird, kann unsere Übersetzung noch einmal überbeglaubigt werden, wenn dies im Zielland verlangt wird. Dafür senden wir die Übersetzung an das spanische Außenministerium in Madrid, wo sie überbeglaubigt und per Einschreiben an unser Büro zurückgesandt wird, wo sie im Anschluss an den Kunden ausgehändigt wird. Dieser Schritt dauert zwischen sieben und zehn Tagen und hierfür fallen zusätzliche Kosten an.
Im Fall von beglaubigten Übersetzungen aus dem Spanischen ins Deutsche entfällt dieser Schritt in der Regel, da unsere Übersetzerin für die deutsche Sprache neben dem Titel der Traductora Jurada auch den Titel „Staatlich anerkannte Übersetzerin und Dolmetscherin für die spanische Sprache“ besitzt und durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln ermächtigt wurde. Damit fallen für Sie in der Regel keine weiteren Bearbeitungsschritte oder Kosten an.